Förderprogramme und Gesetze

Die Entscheidung, Biomasse zur Energiegewinnung oder als Heizquelle zu nutzen, wird vielfach mit Fördermitteln versüßt. Angesichts der Vielzahl an Förderprogrammen auf Bundes- und Länderebene lohnt es sich, vorab zu klären, welcher Topf für das eigene Projekt am besten geeignet ist. Das gilt für Privatpersonen und Firmen gleichermaßen. Zu beachten sind neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderung auch die Vorgaben zum Zeitpunkt, bis wann der Antrag gestellt sein muss – mal vor Beginn der Maßnahme, mal darf die neue Pelletheizung schon bis zu sechs Monate installiert sein.

Auf Bundesebene ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ansprechpartner. Gefördert werden Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung. Vorausgesetzt, es handelt sich um einen Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und/oder Holzhackschnitzeln, einen Holzpelletofen mit Wassertasche, einen Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz oder um einen besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkessel. Die Zuschüsse fangen bei pauschal 1.400 Euro an. Für einen Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher werden mindestens 2.900 Euro an Fördermitteln gezahlt. Wichtig: Auf Länderebene gelten teils andere Bedingungen, damit eine Maßnahme gefördert wird.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Biomasse und Biomasseanlagen werden durch eine Vielzahl an Verordnungen und Gesetzen abgesteckt. An erster Stelle steht die Biomasseverordnung. Sie ist maßgeblich für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und gibt vor, wann es sich um Biomasse handelt. Darüber hinaus regelt die Biomasseverordnung, welche Verfahren zur Stromerzeugung unter das EEG fallen und welche Umweltanforderungen gelten. Weitere Verordnungen und Gesetze: die Altholzverordnung, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die EG-Hygiene-Verordnung, das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und die Bioabfallverordnung.

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